Computertomographie
Computertomographie
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs.2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
Abrechenbare EBM-Nummern:
- 34310 – 34360 - Computertomographische Untersuchungen
Antragsberechtigung:
Fachärzte für
- Radiologie
- Radiologische Diagnostik
- Diagnostische Radiologie
Fachliche Qualifikation:
Fachärzte für Radiologische Diagnostik müssen folgende Nachweise durch Vorlage von Zeugnissen erbringen:
- Für Untersuchungen des Ganzkörpers auch einschl. Kopf und des Spinalkanals
eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl.
neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie - Für Untersuchungen des Kopfes und des Spinalkanals
eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals als nachgewiesen - Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium
Zusätzliche Anforderungen:
Nachweis der apparativen Voraussetzungen (siehe Vordruck im Antragsformular)